AGB

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Geschäfte aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen Ihnen als Mandant und Depotinhaber und der Genius Finanzmanufaktur GmbH - (im folgenden GFM genannt).

1.2. Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen Sonderbedingungen (z.B.eingeschränkte Vollmacht gegenüber der Depotbank), die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen AGB enthalten können. Sonderbedingungen werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Einzelauftrages mit dem Mandanten vereinbart und gehen diesen AGB vor, soweit sie Regelungen enthalten. Im übrigen bleibt es bei der Anwendbarkeit dieser AGB.

2. Änderungen

Etwaige künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Mandanten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform per E-Mail oder per Post oder Fax, nachfolgend Textform genannt, mitgeteilt. Die Zustimmung des Mandanten gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht in Textform vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.

3. Bereitstellung zum Vermögensverwalter

Der Mandant bevollmächtigt und beauftragt die GFM widerruflich, in Übereinstimmung mit den Anlagerichtlinien und den jeweils aktuellen Vorgaben zum Anlageziel im WpHG-Bogen des Mandanten die bei der Depotbank befindlichen Anlagewerte im Namen, für Rechnung, Nutzen und Risiko des Mandanten nach eigenem besten Wissen und Können zu verwalten.

4. Befugnisse des Vermögensverwalters

4.1. Im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung darf die GFM unter Beachtung der in den Anlagerichtlinien und der im "WpHG-Bogen" umschriebenen Anlagezielen und des Risikoprofils des Mandanten nach freiem Ermessen und ohne Verpflichtung zur vorherigen Benachrichtigung des Mandanten jede Art von Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, Optionsscheine, Optionen auf Wertpapiere, Devisen, Future Kontrakte und sonstige Wertpapiere und Finanzderivate kaufen, verkaufen, tauschen, wandeln, anbieten oder in sonstiger Weise handeln. Die GFM kann Kapitalanlagen in der Form von Festgeldern tätigen. Die Wahrung der Interessen und die Verfolgung des Anlageziels des Mandanten im WpHG-Bogen und in den Anlagerichtlinien stehen dabei im Mittelpunkt der Geschäftsbeziehung (nachfolgend "Zweck").

4.2. Im Rahmen der Anlageberatung sowie der Anlage- und Abschlußvermittlung darf die GFM unter der im "WpHG-Bogen" umschriebenen Anlagezielen und des Risikoprofils des Mandanten erst nach Erteilung von Einzelaufträgen (sowie bei Privatpersonen nach Vorlage des unterschriebenen Beratungsprotokolls) jede Art von Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, Optionsscheinen, Optionen auf Wertpapiere, Devisen, Future Kontrakte und sonstige Wertpapiere und Finanzderivate kaufen, verkaufen, tauschen, wandeln, anbieten oder in sonstiger Weise handeln. Die GFM kann Kapitalanlagen in der Form von Festgeldern tätigen. Die Wahrung der Interessen und die Verfolgung des Anlageziels des Mandanten im WpHG-Bogen stehen dabei im Mittelpunkt der Geschäftsbeziehung (nachfolgend "Zweck").

4.3. Die GFM ist nicht berechtigt, zu anderen Zwecken als vorstehend Gelder und andere Werte von Konten oder Depots des Mandanten bei der Depotbank abzuziehen oder ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Mandanten die Depotbank zu wechseln. Diese Einwilligung bedarf der Form eines Einschreibens/Rückscheins oder einer Eingangsquittung von der GFM. Darüber hinaus ist die GFM nicht befugt, sich selbst oder Dritten Eigentum und Besitz von Mandantengeldern bzw. Wertpapieren zu verschaffen.

4.4. Etwaige Einzelanweisungen (auch Börsenempfehlungen Dritter) des Mandanten müssen eindeutig und eine besondere Eilbedürftigkeit deutlich hervorgehoben erklärt werden, in Textform an die GFM adressiert sein und der GFM rechtzeitig zugehen. Der Nachweis der Erteilung einer Einzelanweisung liegt beim Mandanten. Die GFM hat für etwaige Einzelanweisungen des Mandanten ihm gegenüber keine Prüfungspflichten und keine Verantwortung aus dem WpHG-Bogen und den Anlagerichtlinien des Mandanten.

5. Anlageziele

Die Anlageziele und das Risikoprofil des Mandanten sind dem vom Mandanten für die GFM ausgefüllten "WpHG-Bogen" und den Anlagerichtlinien zu entnehmen. Der Mandant kann jederzeit schriftlich seine Anlageziele sowie das Risikoprofil ändern. Hierzu ist der WpHG-Bogen und die Anlagerichtlinien vom Mandanten neu auszufüllen und datiert zu unterschreiben. Die GFM muß die Änderungswünsche des Mandanten erst nach Erhalt des dann aktuellen WpHG-Bogens/Anlagerichtlinien beachten. Bis dahin bleiben für die GFM der Inhalt des bisherigen WpHG-Bogens und die Anlagerichtlinien gültig.

6. Anlagestrategie

Die Anlagestrategie der GFM fußt auf einem langfristig angelegten Werterhaltungskonzept. Bei der GFM ist das Rendite-Risiko-Profil des Portfolios im Ganzen unter der Berücksichtigung des Risikoprofils des Mandanten im WpHG-Bogen und den Anlagerichtlinien entscheidend. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge und erzielte Performance sind keine GFM verpflichtenden Indikatoren für künftige Erträge und Wertsteigerungen. In speziellen Marktphasen und Segmenten können zum Zweck der Risikostreuung sowohl eigene als auch Fremd-Fonds und/oder Finanzinstrumente wie Index- oder Branchenzertifikate verwendet werden.

7. Haftung / Höhere Gewalt

7.1. Die Anlagevorschläge und -entscheidungen, die die GFM macht, gründen sich auf Informationen und Quellen, die die GFM aufgrund eigener Berufserfahrung als zuverlässig erachtet. Die GFM kann aber keine Haftung für die Richtigkeit dieser Informationen und für einen bestimmten Anlageerfolg übernehmen.

Die GFM läßt bei der Verwaltung von Konten und Mandantendepots Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten walten. Dennoch sind typischen Verlustrisiken von Wertpapieranlagen, z.B. Kurs-, Währungs-, Bonitätsrisiken und Fehleinschätzungen auch bei einer Finanzportfolioverwaltung durch einen Vermögensverwalter wie die GFM nicht zu vermeiden.

7.2. Die GFM, ihre Organe und Erfüllungsgehilfen, nachfolgend gemeinsam "GFM", haften auch nicht für Verluste, die der Mandant aufgrund einer schriftlichen Einzelanweisung gegenüber der GFM erleiden kann.

7.3. Die gesetzliche Haftung für Vorsatz und grobe Fahrläßigkeit von der GFM bleibt von dem Haftungsaußchluß unberührt ebenso wie eine Haftung für vertragswesentliche (sogenannte "Kardinals") Pflichten. Im letzteren Fall ist die Haftung außer bei Vorsatz begrenzt auf die bei Abschluß des Vertrages für die GFM voraussehbaren Schäden. Ebenfalls bleibt die Haftung bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit unbegrenzt.

7.4. Im Falle von höherer Gewalt (wie z. B. externe Störungen von Telefon, Internet oder Stromversorgung bei der GFM oder Feuer, Wasser, Sturmschäden) ruht die Verpflichtung zur Vertragserfüllung bei der GFM. Beide Parteien sind berechtigt, in diesem Fall den Vertrag ohne Kündigungsfrist zu beenden.

8. Schutz der Einlagen

Die GFM gehört der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen -EdW- an.

9. Auswahl der Depotbank

Die GFM informiert Mandanten anlässlich der Auswahl der Depotbank. Die Auswahl erfolgt durch den Mandanten. Durch die Konto/Depoteröffnung entstehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Mandanten und der Depotbank. Die GFM haftet nicht für Handlungen und Unterlassungen der Depotbank.

10. Beginn der Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung beginnt, sobald der Vermögensverwaltungsvertrag durch den Mandanten und der GFM unterzeichnet wurde und nachdem sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme der Vermögensverwaltung erfüllt sind, also

die Anlage von Konten und Depots bei der Depotbank erfolgt ist, die Erteilung der speziellen Vollmacht an die GFM stattgefunden hat, eine Vorlage der Termingeschäftsfähigkeit (falls erforderlich) bei den Unterlagen von der GFM ist eine Gutschrift der Anlagebeträge auf dem Mandantenkonto erfolgt ist sowie der WpHG-Fragebogen und die Anlagerichtlinien vom Mandanten ausgefüllt und unterschrieben wurde die Interessenskonflikt- und Anlagepolicy, sowie den Wohlverhaltenskodex der GFM ausgehändigt und unterschrieben wurde.

11. Honorar der Vermögensverwaltung

11.1. Das Honorar der GFM umfaßt ein Honorar für die Vermögensverwaltung, ggfs. ein individuell zu vereinbarendes Erfolgshonorar und ggfs. eine separat zu vereinbarende Einrichtungsgebühr. Als Vermögensverwaltungshonorar berechnet die GFM monatlich eine feste Summe, die in Abhängigkeit der Anlagesumme steht.

11.2. Werden im Rahmen der Vermögensverwaltung Fremdfonds eingesetzt und erhält die GFM dafür Provisionen, so werden diese dem Mandanten der GFM in voller Höhe weitergegeben, es sei denn, mit dem Mandant wurde im Vorfeld eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen.

11.3. Die GFM berät im Rahmen des Fondsadvisory Wertpapiersondervermögen und erhält hierfür die branchenübliche Beratungsvergütung. Sie kann auch die Funktion eines Vertreters und einer Vertriebsstelle ausüben und hierfür die üblichen Vergütungen erhalten.

11.4. Das Honorar der GFM wird bei der Feststellung des Nettovermögenszuwachses wie eine Entnahme behandelt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Honorar der GFM nach Ziffer 11.1 nicht enthalten und wird zusätzlich berechnet. Die GFM ist berechtigt, die oben genannten Honorare von den Mandantenkonten im Lastschriftverfahren abbuchen zu lassen.

11.5. Die Honorare der GFM beinhalten nicht die Courtagen für den An- und Verkauf von Wertpapieren, Depotgebühren, Limitgebühren und andere Gebühren, die die Depotbank dem Mandanten direkt in Rechnung stellt, es sei denn, mit dem Mandanten werden schriftlich individuelle Vergütungsmodelle vereinbart.

11.6. Die Honorarsätze können auch einzeln durch die GFM mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gegenüber dem Mandanten geändert werden. Der Mandant kann der Honoraränderung durch Schreiben in Textform widersprechen, wenn die verlangte Änderung eine 10 %-ige Erhöhung im Verhältnis zur Vergütung in den letzten 12 Monaten überschreitet. In diesem Fall setzt sich dieser Vertrag zu den bisherigen Honoraren fort. Ein Recht zur Kündigung bleibt bei der GFM unberührt.

11.7. Angaben zu §7 Instituts-Vergütungsverordnung: Die Genius Finanzmanufaktur GmbH ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen, welches die allgemeinen Anforderungen der Institutsvergütungsverordnung zu beachten hat. Die Geschäftsführer erhalten zukünftig eine fixe Vergütung, welche sich am Unternehmenserfolg der Genius Finanzmanufaktur GmbH orientiert. Daher wird die Angemessenheit der Vergütung jährlich nach Erstellung des Jahresabschlusses überprüft und bei Bedarf angepaßt. Mitarbeiter erhalten ein fixes Jahresgehalt, aufgeteilt in 12 gleiche Monatszahlungen. Eine eventuelle variable Vergütung hängt vom Geschäftserfolg der Genius Finanzmanufaktur und dem persönlichen Beitrag des Mitarbeiters zur Erlangung der geschäftlichen und persönlichen Ziele ab. Durch ein festes Honorarvergütungsmodell der Genius Finanzmanufaktur GmbH gegenüber ihrer Mandanten wird zudem kein negativer Anreiz zur Eingehung unverhältnismäßiger Risikopositionen in den jeweiligen Mandantendepots geschaffen.

12. Wiederanlage von Gewinnen

Sämtliche anfallende Gewinne, Zinsen und Dividenden stehen für die entsprechende Vermögensverwaltung der GFM zur Reinvestition zur Verfügung.

13. Berichte, Depotbankmitteilungen, Änderung der persönlichen Verhältnisse

13.1. Der Mandant wird Mitteilungen, Auftragsbestätigungen, Abrechnungen und Depotauszüge sowie sonstige Bankinformationen und Bankunterlagen zeitnah zum Zugang auf erkennbare Fehler oder Unrichtigkeiten prüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich erheben. Entsprechendes gilt, wenn im Geschäftsverkehr mit dem Mandanten übliche Informationen (z. B. Rechnungsabschlüsse, Kontoauszüge) dem Mandanten nicht zugehen.

13.2. Der Mandant wird die GFM unverzüglich in Textform informieren, wenn sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Anlageziele oder seine rechtlichen Rahmenbedingungen ändern.

13.3. Sämtliche Mitteilungen, Auftragsbestätigungen, Abrechnungen und Depotauszüge von der Depotbank werden parallel der GFM elektronisch zur Verfügung gestellt. Je nach Wunsch des Mandanten fordert die GFM von der Depotbank viertel-, halbjährliche oder jährliche Zusammenfassungen der Ergebnisse der Konten und Depots des Mandanten, aus denen der aktuelle Wert des verwaltenden Vermögens hervorgeht, an.

13.4. Für alle Berichte und Aufstellungen wird dem Mandanten ein Einspruchsrecht von 30 Tagen eingeräumt. Anschließend gelten die jeweiligen Berichte und Aufstellungen von der GFM als vom Mandanten genehmigt.

13.5. Der Mandant und die GFM führen zu vom Mandanten gewünschten Terminen Besprechungen über die Vermögensverwaltung.

14. Informationen aus dem Vertrauensverhältnis

Sämtliche Informationen und Vorschläge von der GFM an den Mandanten werden vom Mandanten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Dies gilt nicht im Falle von Nachfragen der Finanzbehörden oder im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der GFM. Im übrigen ist eine Weitergabe von Dokumenten und Informationen nur mit vorheriger Einwilligung von der GFM erlaubt. Die GFM behandelt ihrerseits alle Informationen, die sie über die Angelegenheiten des Mandanten von diesem erhält, vertraulich, es sei denn, die GFM ist gesetzlich zu den Auskünften oder Informationen z. B. aufgrund WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) oder KWG (Kreditwesengesetz) verpflichtet oder es erfolgt in Erfüllung der Vermögensverwaltung.

15. Steuerliche Anmerkungen

Im Rahmen der Vermögensverwaltung werden steuerliche Auswirkungen nicht berücksichtigt. Kapitalerträge sind einkommenssteuerpflichtig und müssen nach jeweils geltendem Steuerrecht unter Berücksichtigung des jeweiligen Wohnsitzlandes des Mandanten deklariert werden, unabhängig davon, in welchem Land die Erträge erzielt worden sind. Auch die Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrages oder die Verfügung über verwaltetes Vermögen kann negative Auswirkungen für die steuerliche Behandlung des Mandanten haben. Die GFM empfiehlt dem Mandanten daher, sich in steuerlichen Fragen an seinen Steuerberater zu wenden.

16. Kündigung

16.1. Die Vereinbarung mit der GFM läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertag kann durch schriftliche Kündigung (eingeschriebener Brief) einer jeden Partei mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen zum Monatsende gekündigt werden, soweit hierdurch nicht berechtigte Belange des Mandanten verletzt werden. Sollte dies der Fall sein, kann die Kündigung seitens der GFM nur unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

16.2. Bei einer Kündigung erlischt mit deren Zugang sofort die Depot- und Kontenvollmacht, d.h. es werden seitens der GFM keinerlei Wertpapiertransaktionen mehr gestartet oder storniert. Der Mandant muß sich sofort selbst um seine Konten und Depots kümmern. Die Einzugsermächtigung dagegen erlischt erst, nachdem das bis zum Zugang der Kündigung entstandene Honorar der GFM abgerechnet und eingezogen wurde, spätestens nach einem Monat ab Zugang der Kündigung.

16.3. Sollte der Vertrag innerhalb der ersten 6 Monate nach Vertragsabschluß vom Mandanten gekündigt werden, fällt zusätzlich zu den bereits bezahlten Monatshonoraren eine einmalige Einrichtungsgebühr in Höhe von einem halben Jahreshonorar an. Sollte bei Vertragsabschluß bereits eine Einrichtungsgebühr vereinbart worden sein, so entfällt diese Regelung.

16.4. Die Vereinbarung erlischt nicht automatisch mit dem Tod oder dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nichtige, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden von den Vertragspartnern nach Treu und Glauben durch angemessene Regelungen ersetzt, die der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung rechtlich zulässig am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend im Fall einer Regelungslücke.

18. Aufrechnung/Zurückbehaltung, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

18.1. Der Mandant ist nicht zu einer Zurückbehaltung oder Aufrechnung gegenüber Die GFM berechtigt, es sei denn, ein Anspruch ist unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

18.2. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Mandanten und der GFM gilt deutsches Recht.

18.3. Erfüllungsort für alle Pflichten von der GFM sowie die Zahlung der Vergütung ist am Geschäftssitz von der GFM in Pullach im Isartal.

18.4. Gerichtsstand für alle Verfahren unabhängig vom Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Mandanten ist München, soweit der Mandant Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist. Der GFM bleibt in diesem Fall vorbehalten, auch einen anderen gesetzlichen Gerichtsstand auszuwählen.
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